Sterbefall

Zuständig zur Beurkundung eines Sterbefalles ist immer das Standesamt in dessen Bezirk ein Mensch Verstirbt.
Das Standesamt informiert bei Beurkundung eines Sterbefalles das Nachlassgericht und das Finanzamt, die Wohnortgemeinde und das Geburts-
Standesamt des Verstorbenen.

Ein Sterbefall ist spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag dem Standesamt Anzuzeigen.

Der Sterbefall kann nur von einer Person angezeigt werden, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Dies kann auch der Mitarbeiter eines Bestattungsunternehmen sein.
Die Polizeidienststelle zeigt den Sterbefall schriftlich an, wenn über den Tode der Person eine amtliche Ermittlung stattfindet, z.B. weil ein Unfall, Freitod oder gewaltsamer Tod vorliegt.
Die Angehörigen müssen aber die erforderlichen Angaben machen und die notwendigen Nachweise vorlegen.
Dies sind im einzelnen:

  • Todesbescheinigung des Arztes
  • Wohnsitzbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Ausweis des Verstorbenen (Nachweis der Staatsangehörigkeit) und des Anzeigenden (Personalausweis oder Reispass)
  • Nachweis über den Familienstand des Verstorbenen

Zum Nachweis des Familienstand gilt folgendes:

  • Bei Ledigen:
    Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder Geburtsurkunde
  • Bei Verheirateten:
    Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister oder Eheurkunde
  • Bei Geschiedenen zusätzlich:
    Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Vermerk der Scheidung in der Eheurkunde
  • Bei Verwitweten zusätzlich:
    Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehegatten oder Vermerk des Todes in der Eheurkunde